Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – ein entscheidender Schritt hin zu einer inklusiveren Gesellschaft. Während in der öffentlichen Diskussion oft die Hersteller im Fokus stehen, ist das Gesetz auch für Dienstleister von großer Relevanz – insbesondere im digitalen Raum. Wer jetzt handelt, stärkt nicht nur seine rechtliche Sicherheit, sondern auch sein Markenimage.
Worauf Dienstleister achten müssen
Das BFSG verpflichtet Dienstleister, ihre Angebote barrierefrei zugänglich zu machen – insbesondere dann, wenn diese digital erbracht werden. Dazu zählen unter anderem Webseiten, Apps, E-Commerce-Plattformen, Bankdienstleistungen, Telekommunikation und Beförderungsdienste. Die Anforderungen orientieren sich an internationalen Standards wie der EN 301 549 und der WCAG 2.1 (mindestens Level AA).
Für Dienstleister bedeutet das konkret:
- Digitale Barrierefreiheit wird Pflicht. Texte müssen verständlich sein, Kontraste ausreichend und Funktionen per Tastatur oder Screenreader nutzbar.
- Informationsmaterialien – ob digital oder in Print – müssen in barrierefreier Form zugänglich sein, beispielsweise durch Vorlesefunktionen oder einfache Sprache.
- Kundeninteraktion – etwa Hotlines, Buchungsprozesse oder Vertragsabschlüsse – müssen barrierefrei gestaltet sein.
Nicht betroffen sind derzeit Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von unter 2 Millionen Euro – es sei denn, sie betreiben E-Commerce. In diesem Fall gelten ebenfalls die BFSG-Vorgaben. Das bedeutet: Auch kleine Anbieter müssen tätig werden, sobald sie barrierepflichtige Dienste digital bereitstellen. Das wären beispielsweise Online-Shops oder digitale Buchungssysteme auf der Website für bspw. Hotelbuchungen, Arzttermine oder Konzertveranstaltungen.
Taktile Leitsysteme und Orientierungshilfen: Relevanz im Rahmen des BFSG
Obwohl das BFSG in erster Linie auf digitale Dienstleistungen und Produkte abzielt, wirkt es sich auch auf den analogen Raum aus – insbesondere dort, wo Dienstleistungen vor Ort erbracht werden. Wenn etwa Banken, Reiseanbieter oder Telekommunikationsunternehmen Filialen betreiben, muss auch der Zugang zu diesen Angeboten barrierefrei gestaltet sein. Das betrifft nicht nur bauliche Aspekte wie stufenlose Eingänge, Aufzüge oder barrierefreie Toiletten, sondern auch Orientierungshilfen wie taktile Leitsysteme, kontrastreiche Beschilderungen oder barrierefrei bedienbare Informationspunkte.

Zwar besteht für die Privatwirtschaft derzeit noch keine umfassende gesetzliche Verpflichtung wie im öffentlichen Bereich, doch sowohl die UN-Behindertenrechtskonvention als auch das novellierte Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) setzen klare Erwartungen an eine „zumutbare Barrierefreiheit“. Unternehmen, die sich frühzeitig mit diesen Anforderungen auseinandersetzen, reduzieren nicht nur rechtliche Risiken, sondern positionieren sich sichtbar als inklusiver und zukunftsfähiger Dienstleister.
Fazit: Chancen für die Markenpositionierung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht – es ist eine strategische Chance für Dienstleister, sich als moderne, inklusive Marke zu positionieren. Wer frühzeitig in Barrierefreiheit investiert, zeigt gesellschaftliche Verantwortung, stärkt das Vertrauen der Kundinnen und Kunden und erschließt neue Zielgruppen – insbesondere in einer zunehmend digitalisierten und älter werdenden Gesellschaft.
Zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): https://bfsg-gesetz.de/